Corona-Lockerungen: Details zu Übernachtungen, weiteren Anfahrten, Reisebegleitungen und Freizeitverhalten im Frankenjura

Frankenjura.com - 08.05.20

Aufgrund der Lockerungen, die Bayerns Ministerpräsident Markus Söder im Laufe der letzten Tage angekündigt hat, ergibt sich ab diesem Wochenende ein neues, aber mit einigen Unsicherheiten verbundenes Bild für Ausflüge in den Frankenjura. Deshalb hat Frankenjura.com dem Freistaat wieder pointierte Fragen gestellt, die durch Sprecher des Gesundheitsministeriums sowie des Innenministeriums beantwortet wurden.

Vorab das Wesentliche: Da die Ausgangsbeschränkung aufgehoben wurde, ist kein triftiger Grund mehr nötig, um die eigene Wohnung zu verlassen. Ebenso wurde die Kontaktbeschränkung gelockert. Touristische Übernachtungen sind wahrscheinlich ab dem 30. Mai wieder möglich. Autofahrten mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes sind fortan wieder erlaubt.

Ein Ausflug auf das Walberla - im Hintergrund die Türme des RodensteinsEin Ausflug auf das Walberla - im Hintergrund die Türme des Rodensteins

Frankenjura.com: Sind wieder Tagesausflüge in etwas weiter entfernte Regionen möglich, um dort die Natur zu genießen, Natursport zu betreiben oder einen natürlichen Badesee zu besuchen?

Sprecher des Gesundheitsministeriums: Durch das Wegfallen der allgemeinen Ausgangsbeschränkung bedarf daher keines „triftigen Grundes“ mehr für das Verlassen der eigenen Wohnung. Strandbäder, Freibäder und ähnliche Freizeiteinrichtungen sind jedoch weiterhin geschlossen.

Frankenjura.com: Darf wieder in freier Natur im Wohnmobil/Auto oder im Schlafsack übernachtet werden?

Sprecher des Gesundheitsministeriums: Mit Wirkung ab dem 06.05.2020 entfällt die allgemeine Ausgangsbeschränkung. Es bedarf daher keines „triftigen Grundes“ mehr für das Verlassen der eigenen Wohnung.
Nach der derzeit geltenden Regelung gilt eine etwas gelockerte Kontaktbeschränkung und das Distanzgebot jedoch fort. Ansammlungen im öffentlichen Raum bleiben verboten. Das Feiern und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist zudem untersagt. Zudem ist der Betrieb von Campingplätzen und ähnlichen Stellplätzen weiterhin untersagt.
Ob das Übernachten in freier Natur nach anderen Vorschriften, insbesondere sicherheits- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften, erlaubt ist, obliegt nicht unserer Beurteilung.


Frankenjura.com: Ab wann dürfen Campingplatze wieder öffnen, ab wann dürfen Ferienwohnungen wieder an Touristen vermietet werden?

Sprecher des Innenministeriums: Ab 30. Mai sollen Hotels und Campingplätze wieder geöffnet und Ferienwohnungen wieder vermietet werden können. Hierbei handelt es sich um politische Absichtserklärungen, die unter dem Vorbehalt der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens in Bayern stehen. Eine rechtliche Regelung der Einzelheiten erfolgt zu gegebener Zeit.

Frankenjura.com: Darf ich mit anderen Personen gemeinsam in einem PKW zum See fahren, um dort gemeinsam zu schwimmen?

Sprecher des Gesundheitsministeriums: Nach aktueller Rechtslage ist der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie – das ist die Änderung - Angehörige eines weiteren Hausstands umfasst. Daher ist auch eine Autofahrt mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes möglich.

Frankenjura.com: Ist bei den Aktivitäten an der frischen Luft ein Mindestabstand zu haushaltsfremden Personen nötig?

Sprecher des Gesundheitsministeriums: Nach den derzeitigen Regelungen gelten die bestehende Kontaktbeschränkung und das Distanzgebot fort. Jeder ist demnach angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Meter einzuhalten. Der Mindestabstand sollte immer eingehalten werden, wird aber nicht sanktioniert.




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